Neben den Beträgen, die vom Arbeitslohn abgezogen werden, gibt es aber auch einen sogenannten Hinzurechnungsbetrag, der von dem Arbeitgeber zum Arbeitslohn hinzugerechnet werden muss, bevor er die endgültige Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle ablesen kann. Genau wie bei dem Abzug der Freibeträge spielt auch der Hinzurechnungsbetrag für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge keine Rolle.
Anwendung findet dieses Verfahren vor allem in dem Fall, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse hat. Damit in diesem Fall nicht bereits beim Lohnsteuerabzug zu hohe Lohnsteuerbeträge einbehalten werden, kann sich der Arbeitnehmer einen Freibetrag auf seiner zweiten oder jeder weiteren Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Gleichzeitig wird auf der ersten Lohnsteuerkarte der Betrag in gleicher Höhe als Hinzurechnungsbetrag eingetragen. Dieses Verfahren ist allerdings abhängig von besonderen Bedingungen und kann nur dann angewendet werden, wenn der Lohn den der Arbeitnehmer aus seinem ersten Arbeitsverhältnis erhält, niedriger ist als der Eingangsbetrag der entsprechenden Jahreslohnsteuertabelle.
Lohnsteuertabelle - steuerfreie Beträge
Die steuerfreien Eingangsbeträge betragen bei der Anwendung der Allgemeinen Lohnsteuertabelle für 2008 für die Steuerklasse 10.783 Euro im Jahr und 898 Euro im Monat. In der Klasse 2 sind dies 12.383 Euro im Jahr und 1.031 Euro im Monat. In der Steuerklasse 3 bleiben im Jahr 20.417 Euro und im Monat 898 Euro steuerfrei, in der Steuerklasse 5 schließlich bleiben 926 Euro im Jahr steuerfrei, dies entspricht monatlich 77 Euro.
Dabei gilt zu beachten, das die Wahl des Freibetrags nicht nur abhängig ist von der Differenz zwischen dem Jahresarbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers und den Eingangsbeträgen der Jahreslohnsteuertabelle. Wenn zum Beispiel der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis den Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle nicht übersteigt, kann ein Jahresfreibetrag frei gewählt werden, der zwischen 0 und dem Eingangsbetrag liegt. Dieser Jahresfreibetrag wird dann entsprechend auf der zweiten Lohnsteuerkarte eingetragen.