Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs bei einem laufenden Arbeitslohn, das heißt nicht bei sonstigen Bezügen oder einmaligen Zahlungen, braucht der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers. Dabei gehören zum laufenden Arbeitslohn nicht nur regelmäßige Bezüge sondern zum Beispiel auch schwankende Zahlungen, wie etwa Umsatzprovisionen.
Lohnsteuertabelle - Lohnsteuerkarte
Neben der Lohnsteuerkarte muss der Arbeitnehmer, wenn er beschränkt steuerpflichtig ist, die entsprechende Lohnsteuerabzugsbescheinigung vorlegen. Für Aushilfskräfte oder Mitarbeiter, die zur Teilzeit beschäftigt sind, wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber pauschal abgeführt, eine Lohnsteuerkarte muss deshalb nicht vorgelegt werden. Zur Durchführung des Lohnsteuerabzuges muss nun zunächst die richtige Lohnsteuertabelle angewendet werden. Zu unterscheiden ist zwischen der Allgemeinen Lohnsteuertabelle und der Besonderen Lohnsteuertabelle.
Die Allgemeine Lohnsteuertabelle wird in der Praxis am meisten angewendet, sie gilt für alle sozialpflichtigen Arbeitnehmer. Dementsprechend findet die Besondere Lohnsteuertabelle Anwendung bei allen nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern. In der Regel gilt dies vor allem zum Beispiel für Richter, Beamte oder Berufssoldaten. Im Bereich der freien Wirtschaft gibt es aber auch Anwendungsbeispiele. So wird zum Beispiel die fällige Lohnsteuer von weiterarbeitenden Altersrentnern oder Beamtenpensionäre nach der Besonderen Lohnsteuertabelle berechnet.
Nach der Wahl der richtigen Lohnsteuertabelle ist nun die Frage, ob es sich um einen laufenden Monatslohn handelt, in diesem Fall ist die Monatslohnsteuertabelle anzuwenden. Für einen laufenden Wochenlohn hingegen ist dementsprechend die Wochenlohnsteuertabelle als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Außerdem gibt es noch die Tageslohnsteuertabelle, die bei Teillohnzahlungszeiträumen oder wenn der Arbeitslohn täglich abgerechnet wird. Handelt es sich nicht um einen laufenden Arbeitslohn sondern um sogenannte sonstige Bezüge ist grundsätzlich die Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden.
Lohnsteuertabelle - Freibeträge
Vom Gesamtlohn hat der Arbeitgeber nun die entsprechenden Freibeträge abzuziehen, bevor er die anfallende Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle ablesen kann. Abzuziehen sind dabei die vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge sowie gegebenenfalls der Altersentlastungsbetrag. Der Altersentlastungsbetrag ist nicht vom Finanzamt eingetragen, so muss der Arbeitgeber selber prüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind. Der Altersentlastungsbetrag steht Arbeitnehmern zu, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind keine Freibeträge vom Arbeitslohn abzuziehen.