Lohnsteuertabelle - Solizuschlag und Kirchensteuer


Neben Lohnsteuer muss der Arbeitgeber auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer einbehalten. Beides wird nicht über die Lohnsteuertabelle, wohl aber mittels der Lohnsteuer berechnet. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Allerdings startet die Pflicht zur Zahlung des Solidaritätszuschlages erst ab einem bestimmten Mindestverdienst und ab dann wird der Beitrag stufenweise auf den Satz von 5,5 Prozent übergeleitet. Bei der Berechnung werden daneben auch die Kinderfreibeträge berücksichtigt.



 

Auch bei der Kirchensteuer bildet die errechnete Lohnsteuer die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungssätze für die Kirchensteuer sind allerdings nicht bundesweit gleich sondern weisen je nach Bundesland Unterschiede auf. Welche Regelung dabei zutreffend ist, hängt aber nicht vom Wohnort des Arbeitgebers ab sondern vom Standort der Arbeitsstätte.

 

Lohnsteuertabelle - Freibeträge

Wie hoch die Lohnsteuer ist, die der Arbeitgeber mittels der Lohnsteuertabelle errechnet, kann durchaus vom Arbeitnehmer selbst mit beeinflusst werden. So kann er selbst einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim zuständigen Finanzamt stellen. Dazu muss gleichzeitig die Lohnsteuerkarte eingeschickt werden, gegebenenfalls muss man sich diese bei der Personalabteilung seines Arbeitgebers für diesen Zweck vorübergehend aushändigen lassen.

 

Hat der Antrag auch Auswirkungen auf die Steuerklasse des Ehepartners oder die bei ihm eingetragenen Kinderfreibeträge müssen beide Steuerkarten eingeschickt werden, damit diese entsprechend geändert werden können. Wenn das Finanzamt dem Antrag zustimmt und den oder die entsprechenden Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat, muss der Arbeitgeber diese Freibeträge vor einer Anwendung der Lohnsteuertabelle entsprechen vom Arbeitslohn abziehen, dieses gilt ab dem Monat, der dem Zeitpunkt der Eintragung folgt. Damit ändert sich natürlich nicht nur die Lohnsteuer sondern, da diese über die Lohnsteuer berechnet werden auch die zu zahlende Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.